Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Quartierbuch
Quartierbuch, n.
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solle jedweder, so sein hauß erbauet, daß anjetzo mehrere zimmer, als wie das quartier-buch auffgerichtet worden, verhanden, immediate den andern gaden in daß quartier zu geben schuldig seyn1616 CAustr. II 197 Faksimile
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gehoͤren zum geschaͤfts-umfang dieser actuarien ... die besorgung der quartiers- vorspanns- und frohnbuͤcher1815 WirtRealIndex II 157 Faksimile