Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pupillin
Pupillin, f.
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kein vormund soll waͤhrend seiner administration, bei verlust seiner ehre und des aus dem heirathsgut zu erlangenden vortheils, seine pupillin heirathen, ehe und bevor er ein liquidum von derselben saͤmmtlichen mitteln vor der obrigkeit des orts formiret, ihr auch ein curator, um ihre jura und gerechtsame bei der zu treffenden heirath und etwanigem ehecontract in acht zu nehmen, zugeordnet, und ihm daruͤber ein gerichtlicher schein ertheilet worden1742 SystSammlSchleswH. II 1 S. 16 Faksimile