Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pupillengut
Pupillengut, n.
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freigeld aus der obrigkeit von allen und jeden güettern darundter die pupilln und erbgüetter zuversteen1598 Grüll,Bauer 246
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schließlich sol auch khein gerhab ... das pupillen-gueth ... zu sich in sein gewalt und aigen nuzen bringen1616/26 OÖLTfl.(Strätz) III 43 § 71
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[Übschr.:] pupillen-guͤter, unbewegliche, und gerechtigkeiten1775 BrschwWolfenbPromt. II 528 Faksimile
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[Übschr.:] pupillen-guͤther, jnventur und verwaltung derselben1785 BrschwWolfenbPromt. IV 347
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die subhastation ist ... kein wesentliches erforderniß bey dem verkaufe unbeweglicher pupillenguͤter1804 Hagemann,PractErört. IV 234 Faksimile
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in mehreren teutschen laͤndern ist dieselbe [vormundschaftspolicey] keinesweges gehoͤrig organisirt, und daher koͤmmt es, daß man selbst in sonst wohl regierten staaten hin und wieder die groͤbsten vernachlaͤssigungen in ansehung der vormundschaftsbestellung, der sicherheitsleistungen, der veraͤusserungen von pupillen-guͤtern, und der rechnungsablage oft nach jahren erst entdeckt1804 v.Berg,PolR. IV 762 Faksimile
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so muß nach vorschrift des allg. l.r. thl. ii. tit. 18 §. 556. bei veräusserungen von pupillengütern, die ... nicht aus nothwendigkeit unternommen werden, ausser dem dekret des vormundschaftlichen gerichts zugleich die genehmigung der diesem gerichte unmittelbar vorgesetzten höhern instanz hinzukommen1829 Puchta,Justizämter I 15 Faksimile