Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Protokollierung
Protokollierung, f. Abfassung eines Protokolls wann ain guet oder grundstuck unter hiesiger kais. herrschaft verkauft, übergeben oder durch todtfahl leedig würde, wie lang die schuldige anzaigung bei der herrschaft zu ordentlicher prothocollier- und abhandlung, auch die entrichtung der obrigkeitlichen gebühr und anlait ohne straff und verfahlung anstehen möge 1700 OÖsterr./ÖW. XIII 416 so hatte auch früher schon der churfürst von Trier seinen untergerichten anbefohlen, zur abkürzung und vereinfachung der prozesse blos auf mündlichen vortrag der partheien ohne protokollirung zu entscheiden 1818…