Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Protokolliergeld
Protokolliergeld, n. Gebühr für die Abfassung eines Protokolls wann einer vor gericht clagt, solle er schuldig sein den clagschatz oder daß protocolliergeld zue geben 1699 WürtLändlRQ. I 154 Faksimile sollen fuͤr die zukunft bey jenen anlehen, welche 20 fl. nicht uͤbersteigen, keine gerichts-taxen entrichtet, jene aber so unter 100 fl. sind, nach erfolgter ratification von dem amt in beyseyn der kirchenverwalter oder kirchenproͤbste in ein hieruͤber haltendes schuld-prothocoll gegen erstattung eines geringen prothocollier-geldes eingetragen [werden] 1787 KurpfSamml. IV 862 Faksimile