Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Propergut
Propergut, n.
eigenes, nicht im lehensrechtlichen Konnex stehendes Gut
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unsers stiftz propergudt1474/77 WerdenUrb. II 464
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sagen ... J.B.s hauss, hoff ... loss vnnd ledigk ... damit er nun thuen ... magk als mit seynem eigen purpur gutt1599 ReichenbergStB. 79
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wie mit ihren properguͤtern zu schalten1630 StaatsbMag. VI 332 Faksimile
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daß der herr graf ... damit sonst als mit andern seinen propergütern seinem belieben ... nach umbgehen ... möge1649 ProtBrandenbGehR. IV 278 Faksimile
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weil derjenige der ex causa transactionis eine sache einen andern uͤberlaͤst, keinen neuen titul an ihn transferiren, sondern es ist nur seine intention des strits loß zu werden, und daß der possessor die sache als sein proper-gut behalte, nicht aber als wann sie von ihm herkomme1721 KlugeBeamte IV 807 Faksimile
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sein proper-gut und eigenthumb1721 Knauth,Altenzella III 308 Faksimile