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Prokuration

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Prokuration

Bd. 16, Sp. 377
Prokuration (lat.), Stellvertretung, insbes. der vorläufige Abschluß eines Ehekontrakts zwischen fürstlichen Personen durch Vermittelung eines Bevollmächtigten. Dem Vermählungsakt per procurationem, wobei der abwesende Teil durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, folgt regelmäßig eine nochmalige Einsegnung des Paares. Früher war in solchen Fällen sogar ein symbolisches Beschreiten des ehelichen Lagers üblich. Die Stellvertretung ist auch nach dem Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Personenstandes für die landesherrlichen Familienmitglieder zugelassen.
584 Zeichen · 8 Sätze

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Prokuration

    Deutsches Rechtswörterbuch

    Prokuration, f. mnl., mnd. procuratie I Auftrag, Mandat, (schriftliche) Bevollmächtigung, Vollmacht bdv.: Gewaltsam (III…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Prokuration

    Goethe-Wörterbuch

    Prokuration -c- Vertretung (des Bräutigams) durch einen Bevollmächtigten (bei den Eheschließungszeremonien); bei räumlic…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Prokuration

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Prokuration (lat.), Stellvertretung, insbes. der vorläufige Abschluß eines Ehekontrakts zwischen fürstlichen Personen du…

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