Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Probiergewicht
Probiergewicht, n.
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jeglichen ztr. von 114 pfund mit der feinen mark silber, nach dem gewöhnlichen eislebischen probiergewichte 16 probierlot für eine mark gerechnet1652 MansfeldBergbUB. 457
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da aber das gold und silber nicht immer von einerley korn und guͤte ist; so hat man auch um dieses genau zu erfahren, gewisse probier-gewichte noͤthig, welche sich auf eine idealische eintheilung gruͤnden1739 Zedler 22 Sp. 611 Faksimile
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pfenniggewichte ist ein probirgewichte, daran die brandsilber und pagamenter auf fein silber probiret werden1741 Zedler 27 Sp. 1370 Faksimile
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zu genauer prüfung (valvation) einer münze auf der capelle, bedient sich der munzwardein ... eines verjüngten gewichtes, des probirgewichtes, z.b. in silber die mark zu 16 loth, jedes zu 18 gran, also die mark zu 288 gran1817 Klüber,ÖffRecht 547 Volltext und Faksimile
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pfennig-gewicht, beim berg- und muͤnzwesen ein gewicht, wo die mark in 156 theile getheilt wird; richtpfennig, probirgewicht1832 Schlössing,KaufmWB. 246
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specification deren in dem k.k. physicalischen cabinet vorfindigen patronengewichtern. ein probiergewicht nach der neu rectificirten mark, wo der centen auf 1600 richtpfenningstheile festgesetzt worden1772 JbKunsthistKaiserh. 24 (1903) p. 62
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das probiergewicht ist eben diese mark, welche fast in ganz Deutschland zu 24 karat à 12 graͤn fein gold, und zu 16 loth à 18 graͤn fein silber gerechnet wird1805 Nelkenbrecher,MünzTschb. 75 Faksimile