Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Primogeniturrecht
Primogeniturrecht, n.
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daß das im fuͤrstlichen haus Hessen ... eingefuͤhrtes, und von uns und unsern vorfahren am reich bestaͤtigtes primogenitur-recht, vest ... bleiben solle1654 JRA. § 188 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 188
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daß das gantze herzogthum Mecklenburg ... nach dem primogenitur-recht und lineal-succession in perpetuum verfallen und die beyderseitigen hochfuͤrstlichen linien ... unverrruckt observiret werden sollen1726 Faber,Staatskanzlei 51 S. 524 Faksimile
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das primogenitur-recht der weltlichen chur-haͤuser solle ... nicht restringiret werden1751 Buder 213 Faksimile
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wann sich derselbe [erstgebohrne] durch verschwendung des primogenitur-rechts unwuͤrdig machen doͤrfte, der zweyte oder ferner gebohrne sohn den vorzug haben soll1755 Runde,Beitr. II 531 Faksimile
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jedoch ist das primogeniturrecht nur von den eigentlichen kurlanden und nicht von anderen erbländern ... zu verstehen1757 RechtVerfMariaTher. 489
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verspricht ... der kaiser..., ihre [churfuͤsten] primogeniturs- und andere rechte ... zu bestaͤtigen1770 Kreittmayr,StaatsR. 101 Faksimile
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[J.A.v. Schade hat] die erbfolge nach primogenitur-recht ... auch den toͤchtern auf den fall zur norm vorgeschrieben, wenn sie nach erloschenem mannsstamme zur erbfolge kommen wuͤrden1795 Runde,Beitr. I 405 Faksimile
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mithin ergibt sich aus allem diesen, daß das primogenitur recht in seinem ganzen umfange und ohne einschraͤnkung auch unter der weiblichen nachkommenschaft zur alleinigen norm der erbfolge vorgeschrieben sey1795 Runde,Beitr. I 408 Faksimile