Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Priesterweihe
Priesterweihe, Priesterweihung, f.
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diu sehste erzenîe daz ist diu heilige priesterwîheum 1275 Berth.v.Regensb. I 305 Faksimile
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wir halten aber die ordination nach apostolischem brauch mit auflegung der hende der priesterschaft und gemeinem gebet, glauben, das dadurch der heilig geist geben werde zu ampt, das er durch dasselbige kreftig sein wolle, wie Christus spricht ... welcher geist die rechte priesterweihe und ölung ist, so gewisse zeugnus der schrift hat und gegeben wird, gotts word zu predigen und sacrament zu reichen, nit zu opfern für die lebendigen und toten, davon die schrift nichts weisum 1553 Regensburg/Sehling,EvKO. XIII 429 Faksimile
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wir wollen auch hinvorder die pristerwihung oder -ordnunge in unser kirche alsobalde nach der examination in den hauptpfarrkirchen ... vor offentlicher gemendte zu geschehen [lassen]1574 Harlingerland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 727 Faksimile
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[Durchsetzung der Gegenreformation in Innerösterreich:] ir angemasste unordenliche vermainte priesterweich und dan die erpauung neuer sectischen kirchen ..., alles ernsts obzustellen1579 AktGegenref. 37
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priester-weihe, wird in der catholischen kirche vor ein sacrament gehalten ... hierauf [ordines minor] folgt die rechte priester-weihe durch gebeth, hand- und mantel-auflegen, salbung und darreichung des kelches1717 Hübner,ZtgLex.⁸ 1362f. Faksimile
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[die sieben sacramenta] als nemlich die tauffe, firmung, das sacrament des altars, die busse, letzte oelung, die priester-weyhe und die ehe1720 Lünig,TheatrCerem. II 347 Faksimile
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priesterweihe, consecratio sacerdotalis, wird in der catholischen kirche vor ein sacrament gehalten, welches den seelen ein unauslöschlich merckmahl eindruckt1748 Jablonski,Lex. 839
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die kirche untersagte ... selbst den bischöfen, die priester-weihe denen zu ertheilen, welche noch rechnung von gefuͤhrten verwaltungen abzulegen haben1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 740 Faksimile
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der bischov wird keinem landeskind die priesterweyhe ertheilen, es seye denn in der ... dem landesbedürfnis angemessenen zahl der welt- und ordenspriester ein abgang vorhanden1807 Baden/DZKirchR. 12 (1902) 190
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vor der ertheilung der subdiaconats-weihe wird eine nochmalige pruͤfung durch die seminar-vorsteher im beiseyn eines abgeordneten des katholischen kirchenraths vorgenommen. nur mit ausdruͤcklicher zustimmung des kirchenraths kann diese - wie die endliche priester-weihe ertheilt werden1828 Reyscher,Ges. X 1078 Faksimile
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[recht des landbischofes ist das] recht des ordo; d.h. recht der priesterweihe1831 Mohl,WürtStR. II 551 Faksimile