Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Presbyterium
Presbyterium, n. I Ältestenrat was presbyterium, daß ist der eltistenrhat, sey 1601 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 595 Faksimile im fall aber einer oder der andere in einem presbyterio - es sei gleich ein kirchendiener oder miteltister - sich nicht solte wollen weisen lassen ... soll inspector ein solches an unsere kirchenräte unverzüglich zu berichten schuldig sein 1615 Oberpfalz/Sehling,EvKO. XIII 358 Faksimile ist ... zu wissen, daß durchs presbyterium, oder den eltisten raht ... anders nichts verstanden werde, dann daß neben den kirchendienern jedes ortes etliche gewisse personen zu eltisten v…