Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pforthaus
Pforthaus, n.
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werden alle actiones (ausserhalb criminal sachen) für den ambtman undt seiner beisitz in dem pforthauß gütlich undt gerichtlich verhandelt ... werden sie an das undergericht zu B. gewiesen, vor welchem undergericht gerichtlich protectirt undt die appellation ihrer urtheil in das obgl. pforthauß, von dannen forter ... in der herren camer ... verfolgt wurde1595 LuxembW.(Majerus) I 468