Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pferdner
Pferdner, m.
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wo auch hiervor die kostsassen den pferdenern steuer vnndt hülffe gethan, do sollen sie dorinnen auch vorpflichtet sein1537 MittSächsVk. 5 (1909/11) 44
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wir rector, magistri ... der ... universitet zu L. ...bekennen, das wir uns mit den pferdenern, handtfhronen unnd gemein dorffschafften ... der fhron und dinst halber gutlichen vereinigt ... haben1544 LeipzUnivUB. 576 Faksimile
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mist im hofe, alles getreyde ... aufladen ... brennholtz auf- und abladen, müssen die pferdner alleine tun1669 ZThür.² 29 (1931) 467
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nicht alleine die pferdner so pferde-guͤter haben, sondern haͤußler, hintersaßen oder gaͤrtner sunt obstricti1679 Moller,CarpzovRep. 413
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die pferdner sollen zum anspannen iederzeit also geruͤstet seyn, daß sie ihre dienste im amt Leipzig leisten, und denen hintersassen ihre felder bestellen koͤnnen1738 Hayme 1125 Faksimile
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es soll auch dem alten dorffbrauch nach iedweder pferdner fuͤnf und zwantzig, und ein hintersaß zwoͤlff schafe und druͤber nicht halten1738 Hayme 1125 Faksimile
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in denen churfuͤrstlich-saͤchsischen und verschiedenen andern deutschen landen werden die bauren, nach der verschiedenen beschaffenheit ihrer besitzenden grund-stuͤcke und darvon zu leistenden dienste, in huͤfner oder pferdner, halbhuͤfner oder halb-pferdner ... haͤusler, gaͤrtner ... cossaten eingetheilet, deren die ersteren pferde-frohnen und spann-dienste, die letztern aber hand-dienste ihrem landes-herrn und der gerichts-obrigkeit leisten muͤssen1749 Klingner I 7 Faksimile
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anspaͤnner werden die bauern genennet, welche so viel feld besitzen, daß sie zug-vieh, pferd oder ochsen uͤber die zahl, als sie zu ihrem unterhalt beduͤrfen, halten und schuldig seyn mit dem vieh und fuhren ihre wagen- und pflugdienste zu thun. sie heisen auch pferdner oder huͤffner1753 Hellfeld I 224 Faksimile
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daß diejenigen pferdner, welche nicht mit ihrem vollen gespann, der reihe nach, wirkliche miliz-fuhren in natura verrichten ... zu denen schuldigen frohnen durch behörige zwangsmittel anzuhalten entschieden worden1779 CSax. I 1066 Faksimile
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[Dekret von 1624] die eingepfarrten pferdner sollen schuldig seyn, auf begehren des pfarrers ... ihre aecker um einen billigen lohn ... vor andern zu beschicken1794 Schwarz,LausWB. IV 38 Faksimile
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pferdner, das ist, nicht allein solche, welche pferde, sondern auch die, welche ochsen zur bestellung ihrer felder halten, sind ... schuldig, dem pfarrer die zur bestellung der pfarraͤcker und einsammlung der feldfruͤchte noͤthigen arbeiten um ein billiges lohn vor andern zu verrichten1803 Philipp,WBSächsKR. 417 Faksimile