Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfennigschuldner
Pfennigschuldner, m. Schuldner einer Geldschuld vgl. Pfenniggläubiger, Pfennigschuld wo jemand vor zweyen ... zeugen, oder durch ufrichtung eines vertrags ... jemandem eine unterpfaͤndliche gerechtigkeit an und in seinen guͤtern verschriebe, so soll der glaͤubiger damit allen andern pfennig-schuldnern vorgezogen werden 1577/83 LünebRef. 688 Faksimile [vom vortritt der glaͤubiger in des schuldmanns guͤter] zum zehenden und letzten die pfenning-schuldner, welche kein unterpfand ... sondern allein blosse briefe ... oder andere nachrichtungen ihrer schulden fuͤrzulegen haben, und diese treten ohne…