Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfarrholz
Pfarrholz, n.
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die pfarrherrn sollen auch den gemeinden nicht gestatten, die pfarhölzer mit dem viehe zu betreiben, auch selbst nicht darinnen hüten1557 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 331 Faksimile
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von pfarrhölzern und andern wälden oder holzmarken, so zu kirchen, pfründen, schuelen oder spitalguetern gehören1576 Bayern/Sehling,EvKO. XIII 218 Faksimile
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daß ... wenn ein pastor ein besonderes ... pfarr-holtz hat, er nicht macht haben solle, ohne des superintendenten und der kirchen-vorsteher vorwissen ... einen erwachsenen baum ... zu hauen1717 BrschwLO. I 805 Faksimile
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pfarrholz. in demselben duͤrfen pfarrer nicht ihres gefallens holz schlagen, sondern muͤssen mit vorwissen der lehn- und gerichtsherren, oder im beyseyn des richters und der kirchvaͤter, das nothduͤrftige feuer- und bauholz anweisen, und sonst nichts hauen lassen1794 Schwarz,LausWB. IV 39 Faksimile
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pfarrhoͤlzer. diese stehen unter der gerichtsbarkeit der consistorien und darf sich kein patron einiger gewalt in denselben anmaßen1803 Philipp,WBSächsKR. 411 Faksimile
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aus dem pfarrholze [darf Holz entnommen werden,] aber wohl nur zu den pfarrgebaͤuden1804 Schlegel,HannovKR. IV 46
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die zu den diensten gehoͤrigen besonderen pfarr-hoͤlzer1806 Schlegel,HannovKR. V 239