Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfarrholde
Pfarrholde, m.
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ob ain aufnemen beschäche von dem abt von A. den pharr- oder andern herrn holden, wie dieselben von den iren reht thun solln1570 OÖsterr./ÖW. XIV 298
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waß aber unser pfarrholden und andere underthanen zu unsern pfandtschaften und camergüettern geherig anlangt, soll es bei ... unsers geliebten herrn und vatters ... gedechtnis resolution und mässigung nochmahlen verbleiben16. Jh. Walther,Trakt.(Ri.) 19 Anm. h Volltext
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die landsfürstliche pfarrholden und andere zu denen landsfürstlichen pfandschaften und cammergütter gehörige unterthanen betreffend1753 Chorinsky,Mat. IV 173