Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfarrgemeinde
Pfarrgemeinde, f.
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[Befragung des Pfarrers] welcher gestalt ine sein pfarrgemeinde zum dienst ufgefurt oder was sie ihme vor steuer und hulfe darzu gegeben1579 Bayern/Sehling,EvKO. XIII 315 Faksimile
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die pfarrgemeinde H.1676 Heppenheim 139
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wenn jemand, ohne sich anderswo niedergelassen zu haben, außerhalb seiner pfarr-gemeinde stirbt, kann denenjenigen, welche die leiche besorgen, nicht verwehret werden, dieselbe von da wegzubringen und in des verstorbenen pfarr-gemeine zur erde bestatten zu lassenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 8 § 2
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die vorhandenen schulhaͤuser muͤssen entweder auf kosten des kirchenguts oder der buͤrgerschaft und pfarrgemeinden erhalten ... werden1785 Fischer,KamPolR. I 148 Faksimile
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bestimmung des beitrages, welchen jedes einzelne mitglied der pfarrgemeinde, zur bestreitung der bau- und reparationskosten geistlicher gebaͤude, zu erlegen hat1798 Hagemann,PractErört. I 299 Faksimile
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die aufsicht und bewahrung der güter von pfarrkirchen und capellen soll der ganzen pfarrgemeinde oder den kirchhören obliegen1798 ThurgauBeitr. 91 (1954) 93
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das jus subcollectandi ist jedem stande nach seinem betreffnisse ganz überlassen, ja bey einigen ständen sogar seinen einzelnen pfarrgemeinden1807 Hormayr,SüddArch. I 130 Faksimile
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in jeder pfarr- oder ortsgemeinde wird ... ein ammann durch den staatsrath erwählt1814 HdbSchweizStaatsR. 296 Faksimile
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wenn zwischen pfarrern und pfarrgemeinden streite wegen haltung des gottesdienstes entstehen, so ist beiden theilen verboten, sich desfalls an die bischoͤflichen ordinariate zu wenden, sondern sie sollen die sache an die geeignete weltliche stelle gelangen lassen1814 RepStaatsVerwBaiern III 87 Faksimile
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jede pfarrgemeinde hat auch eigene pfandschätzer; diese haben aber keine gewalt, um liegenschaften oder zinsschriften zu schätzen1821 HdbSchweizStaatsR. 273 Faksimile
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jede pfarrgemeinde hat ihre eigene stelle dieser art [kirchen-convente], ohne ruͤcksicht darauf, ob sie auch eine geschlossene buͤrgerliche gemeinde bilde, oder nur parcelle einer anderen gemeinde ist1831 Mohl,WürtStR. II 474 Faksimile