Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfarrbauer
Pfarrbauer, m.
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daß ein pfarr-bauer nicht hoͤher, denn um 3. schilling, vom pfarrer gestraffet wird1589 Sachsen/Klingner III 215 Faksimile
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D.B., pfarr zu T., bittet, weil er an dem beflossenen orte kein gesinde oder tagelöhner vor geld bekommen kann, daß ihm von den pfarrbauren einer möge zugeordnet werden, der ihm an die hand gehe1661 ProtBrandenbGehR. VI 466
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dienst- und frohn-leute, pfarrbauren, welche die pfarrer zum dienst haben; denen von denen vorfahren, alten collatoren oder obrigkeiten gewisse dotal-guͤter und aecker als ein erb-zinß-gut ... tradiret worden, daß sie dagegen die kirchen-huffe oder mansum bestellen ... muͤssen; hingegen von denen obrigkeitlichen gefaͤllen und oneribus eximiret ... sind1734 Zedler VII 1352 Faksimile
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[es wird] beschieden, daß ... die jurisdiction über die pfarrbauern jedes orts obrigkeit allein zuständig sei und selbige nicht dem prediger ... gehöre1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 607
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gleichwie dieses [Kirchen]gut an den kirchlichen immunitaͤten theilnahm, so erstreckte sich dieses auch auf die bauren, die dessen landwirtschaftliche bestellung zu besorgen hatten. sie hießen dotalbauren, pfarrbauren, wittumsbauren, kirchmaier, probstingsleute, und sind von einigen landesherrlichen unpflichten und diensten befreyt1785 Fischer,KamPolR. I 772 Faksimile
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[Übschr.:] von pfarrbauern. ... wo gewisse dienst- oder frohnleute zur pfarre geschlagen sind, hat der pfarrer, in ansehung ihrer dienste, eben die rechte, wie ein gutsherr gegen seine unterthanen. ... gerichtsbarkeit und andre gutsherrliche rechte stehen dem pfarrer über sie nur alsdann zu, wenn er dergleichen gerechtsame durch beleihung vom staate, oder durch verjährung, besonders erworben hat1794 PreußALR. II 11 § 815f.