Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfandversetzung
Pfandversetzung, f. Verpfändung bdv.: Pfandsetzung (I) [Auseinandersetzung] vmb geltschult vmb gesuch vnd vmb pfantverseczung 1430 ZSchles. 9 (1868) 387 es geschicht auch solche pfandtversezung auf zwayerlei weis ..., als daß nemblich einem glaubiger ein gewisses stuckh oder gueth sonderbar und in specie ... verschriben würdt; dergestalt dann der schuldner solches einmal verpfendte gueth ohne des glaubigers wüssen und willen kheinen andern weiters versezen, verkhauffen noch in andere weg verwenden khann, sonsten mag der glaubiger solches sein pfandt von dem besizer wider abfordern 1616/29 OÖLT…