Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfandsumme
Pfandsumme, f.
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mit verzeihung der darauf hafftenden pfand summa1634 ZSchles. 3 (1860/61) 362
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[Ermahnung,] daß sie [lehnleute] die pfandsumme, da einige verpfandung geschehen, bey verlust der verpfandeten lehen wieder abführen, und dieselbe von solcher last befreyen sollen1658 SammlVerordnHannov. I 571 Faksimile