Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfaffensole
Pfaffensole, f.
-
drey zoͤber, die pfaffen-sole genant, stehen auff keinen gewissen kothe, sondern werden verlegt, zu welchen man wil, daraus sie den eigenthums-herrn auch bezahlet wird1670 Hondorff,HalleSalzw. 23 Faksimile