Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Pfändende
Pfändende, m.
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ist der gepfändete erbötig, statt des zu pfändenden stücks ein andres pfand, welches zu vorstehender deckung des pfändenden hinreichend ist, niederzulegen, so ist der pfändende selbiges anzunehmen ... schuldig1794 PreußALR. I 14 § 426
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wer sich dem pfändenden im begriffe der vorzunehmenden pfändung entzieht, muß das pfandgeld doppelt, und wer sich der pfändung mit gewalt widersetzt, muß dasselbe vierfach entrichten1794 PreußALR. I 14 § 459