Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Partikularversammlung
Partikularversammlung, f.
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dieweil auf allen von dreyßig oder mehr jahren gehaltnen reichs-taͤgen und etlichen mehr particular-versammlungen, von einem ... bestaͤndigen friden zwischen des heil. reichs staͤnden, der strittigen religion halben, aufzurichten, vilfaͤltig gehandelt ... worden1563 Moser,KreisAbsch. I 175 Faksimile
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[daß die] zusammenkunfft ... keine gemeine crays- sondern nur etlicher weniger staͤnde particular-versammlung gewesen1664 Moser,StaatsR. 27 S. 239 Faksimile
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daß weder bey disen, noch andern craysen bißher je herkommen und gebraucht, daß ein roͤm. kayser oder koͤnig von einiger reichs-statt, oder eines andern reichs- oder crays-standts wegen zu solch particular-versammlungen geschickt habe1746 Moser,StaatsR. 27 S. 14 Faksimile
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was uͤbrigens hier vom allgemeinen reichstage gemeldet ist, gilt auch von particular-versammlungen der staͤnde, z.b. bey wahltagen, kreis-conventen, deputationen u.s.w.1793 Bischoff,Kanzlei. I 366 Faksimile