Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Partikulargeschäft
Partikulargeschäft, n. I wie Partikularfideikommiß vgl. Nebengeschäft (II) ein codicill ist ein begrif aines lezten willens, darinnen kein erb eingesetzt sonder andere particulargescheft durch den gescheftinger verordnet werden 1573 Wesener,ErbrechtÖsterr. 155 ein codicill ist ein begriff eines lezten willens, darin khein erb eingesezt noch die zierligkhaiten eines testaments gebraucht, sonder allein particular-geschäfft durch den geschäfftherrn verordnet werden 1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 25 § 1 ingleichen khann er [lehensherr] solche [geistliche] lehenschaft in seinem lezten willen durch ein …