Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Osterfladen
Osterfladen, m.
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die gültayr sollen allwegen zu osterfladen damit gebachen, und jedem pfrüendtner ein stuck von einem fladen gegeben werden1543 Birlinger,WB. 366 Faksimile
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den herrn prelatn und convent umb osterfladen preczen und umb annder weißprot ausgeben 6 fl. 3 kr.1556 BayrJbVk. 1957 S. 72
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soll der von A. ... dem pfarrer und küster ihre accidentia an vier-zeiten-pfenning, braatwürsten, erstlings-broten, osterfladen stroh und kaff entrichten1635 CöllnKons. 437
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[bei einem Wechsel des Bierzwangs verlangen die bauermeister und krüger] daß ihnen dasjenige auch gegeben werde, was ihnen bis daher von ihren brauern aus M. gegeben worden, als: die zahl-ernte-kindelbiers und eine tonne auf weihnachten, ein osterbrod und osterfladen, jedes stück zu 16 bis 20 pfund1727 StaatsbMag. VI 308 Faksimile