Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Oberjägermeister
Oberjägermeister, m. I leitender Beamter des fürstlichen Jagdwesens, mit der Oberaufsicht über Forst und Wild und der Kontrolle des Rechnungswesens der Forstämter betraut; auch als Mitglied (manchmal Vorsitzender) des Holzgerichts und des Jagdgerichts, in Brandenburg in Verbindung mit der Hausvogtei (I) auch mit der Gerichtsbarkeit zB. über Abdecker und Scharfrichter betraut vgl. Jägermeister (II), Obermeister (IX), Oberstjägermeister do auch fuͤrs wildpraͤht was solte geseet werden, sollen solches die oberfoͤrstere ... sich eines eigentlichen bescheidts ... bey uns oder unserm ober jaͤgermeis…