Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Oberhofgericht
Oberhofgericht, n.
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alles ... ßo vormalen zcwischen in ergangenn unnd gesatzt in unnßer obirhoffegerichte zcu L.1485 FreibergUB. II 258 Faksimile
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hirumb so ... laden wir uch ... fuͤr vnser obirhoffgericht gein L.1485 Kretschmann,LeipzOHofg. 13 Faksimile
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das oberhofgericht belangend, daß der aufgerichten ordnung nicht volkumlich nachgegangen [werde]1518 ErnestLTA. 132 Faksimile
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darum auch ... dasselbige niederlaͤndische hof-gerichte mit diesem sondern nahmen als ober-hof-gericht genant worden1543 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 345 Faksimile
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nachdeme unsere [Moritz, hertzog zu Sachsen] vorfahren ... mit ... bewilligunge ihrer liebden landschafft ein ober-hof-gerichte geordnet [haben]1548 CAug. I 1279 Faksimile
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die zwene professores iuris ... welche so offt sie in schweren hendeln vnd zu allen quartalen vnd ober-hoffgerichten ... erfordert, in vnserm hoffgericht ... sachen berathschlagen helfen sollen1583 CCPrut. II 15 Faksimile
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notarii publici, so in oberhoffgerichten ... als schreiber gebraucht werden1612 Kursachsen/Krickeberg,ProtKantorat 80
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wie auch die unterthanen in staͤdten von den raͤthen an das allgemeine oberhoffgerichte oder eines ieden herren regierung ... zu appelliren befugt seyn1657 Kretschmann,LeipzOHofg. 149 Faksimile
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koͤnnen die hof- und ober-hof-gerichte in Teutschland parlement ... genennet werden1710 Nehring,Lex. 308 Faksimile
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so viel die cognition des oberhof-gerichts in policey-sachen, und die dahin eingewandte appellationen betrifft1734 CAug. Forts. I 1 Sp. 476 Faksimile
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wenn auch gleich an das ober-hoff-gerichte appelliret worden waͤre1745 Dresden/Klingner I 350 Faksimile
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was ... alle diejenige gerichtsbarkeit anbelanget, welche kuͤnftig von andern gerichten, und unter der ober-aufsicht und direction unsers ober-hof- und landes-gerichts auszuuͤben ist1772 NCCPruss. V 1, 2 Sp. 456 Faksimile
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dieses unser oberhofgericht soll kuͤnftig aus dem oberhofrichter, einem kanzler, einem vicekanzler und wenigstens zehn ... oberhofgerichts-raͤthen bestehen1807 SammlBadStBl. I 74
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diese [jagdsachen] sind ein reservat des landesherrn, dessen sich die landesregierung, das appellations- oberhof- und hofgericht nicht anzumaßen hat1810 JagdWB. I 412 Faksimile
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ausser ... den großherzoglichen ministerien, besteht ... sodann das großherzogliche oberhofgericht (in Mannheim)1815 BadenStatHdb. 43
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wo nach unsern landesgesetzen die berufung von urtheilen der hofgerichte an das oberhofgericht gehen kann1819 ProtBundesversamml. VII 192
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das bisherige justiz-ministerium wird aufgeloͤst; seine geschaͤfte werden im staats-ministerio selbst besorgt, soweit dieselben nicht dem ministerio des innern und dem ober-hof-gericht zugewiesen werden1819 SammlBadStBl. I 3