Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Obergebot
Obergebot, n.
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die friedgebot nicht über 10 fl. sowie gebot und verbot ... vorbehaltlich markgräflichen obergebots und verbots1537 v.Guttenberg,Obermain 64
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[die Dezimatoren pflegten abwechselnd bei der Verleihung des Zehnten an die Gemeinde den Vorsitz, das] obergebott [zu führen]17. Jh.? BeitrMainz XVI 132