Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Oberahn
Oberahn, m.
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unter denen sechzehen obersten ahnen, oder so genannten ober-ahnen, passiren nicht allein diejenigen, so ihren adel ererbet, sondern auch solche, die solchen erworben haben1742 Moser,Hofr. I Beil. 324 Faksimile