Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Nutznießung
Nutznießung, f. I Nießbrauch, Nutzung einer fremden Sache für den eigenen Gebrauch vgl. Nutzungseigentum solt es sich zutragen, dasz ein mensch in der frömbte sich aufhalten würde, von solchem aber 10 jahr niemand nichts erfahren künte, so mögen alsdan mit obrigkeitlicher erlaubnusz dessen rechtmäszigen erben ... seine mittel verteilen und die nutznieszung darvon beziehen 1523 Sankt Gallen/GrW. VI 369 Faksimile was aber sein habende nuznießung betrifft, derentwegen stehet ihme auf begebende strit güetige handlungen zu pflegen bevor, doch allezeit dem aigenthumb unvergriffen und ohne schaden 16…