Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Notzwinger
Notzwinger, m. I wie Notzüchtiger wirt aber der frauenn vnd dem notzwinger ein kampf ertailt so sol man jn eingrabnn vnntz an den napel [es folgt gerichtl. Zweikampf wegen Notzucht] 1473 Ruprecht 294 Faksimile wirdet der nothzwinger mit dem schwert gericht Perneder,Malef.(1547) 14r Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 in ... dergleichen faͤllen [wann die benoͤthigte von dem nothzuͤchtiger durch sich selbsten oder andere errettet worden] solle der nothzwinger mit einem gantzen schilling abgestrafft und ... deß lands verwiesen werden NÖLGO. 1656(CAustr.) 75 § 7 Faksimile es durffte sich al…