Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Notzerrer
Notzerrer, m.
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[handhafft:] auff einen nötzoger [aL.: notzerer] schol man binden ein frauwenkleit, das blutig flecken habe; das schullen die scheppfen beschauwen vnd auch sagen, das sie ein hanthaft auff im gesehen haben, das man dem clager billich richteEnde 14. Jh. BambStR.(Parigger) § 233