Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Notweg M.
Notweg, M. ›Verpflichtung eines Eigen- tümers eines Grundstückes die Benutzung seines Grundstückes zum Durchgehen bzw. Durchfahren und Durchleiten durch den Eigentümer eines anderen Grundstückes dem - ohne Zutun seines Eigentümers - die zur ordnungsmäßigen Benutzung Not- wendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt gegen Entschädigung zu dulden‹, vor 1758, vgl. Grimm, Haltaus, ahd. nō tweg (9./10. Jh.), M., ›Durchgang, Durchlaß‹, s. Not, Weg