Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Noterbschaft
Noterbschaft, f.
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von gescheften damit gen brudern schwestern noch anndern auf die seitten gefrewndet. gantz vnuerpunden mit fellen vnd widerfellen. ... es ist auch mit eynicher notterbschafft gen ine nit verpundenNürnbRef.(1479/84) XX 10 Volltext (und Faksimile)
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personen, gegen den der testator mit der noterbschaft nit verpunden ist1521 WindsheimRef. 161
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wann ain vater oder muter ... kinder verlaͤßt, so ist die legitima oder noterbschaft ... ain drit teil aller verlaßner ... güterNürnbRef. 1564 Tit. 29, 3 Volltext (und Faksimile)
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not-erbschaft heisset das pflicht-teil (portio legitima), davon die alten teutschen nichts gewust haben, ... weil es eine blose roͤmische erfindung ist, und daher auf sotanes blendwerk bei der abfindung der toͤchter des ... adels nicht gesehen werden darf1758 Estor,RGel. II 110 Faksimile