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Noterbschaft

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Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch

Noterbschaft

Noterbschaft, f.

I das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Erblasser und den Noterben besteht
  • von gescheften damit gen brudern schwestern noch anndern auf die seitten gefrewndet. gantz vnuerpunden mit fellen vnd widerfellen. ... es ist auch mit eynicher notterbschafft gen ine nit verpunden
    NürnbRef.(1479/84) XX 10 Volltext (und Faksimile)
  • personen, gegen den der testator mit der noterbschaft nit verpunden ist
    1521 WindsheimRef. 161
II Pflichtteil
  • wann ain vater oder muter ... kinder verlaͤßt, so ist die legitima oder noterbschaft ... ain drit teil aller verlaßner ... güter
    NürnbRef. 1564 Tit. 29, 3 Volltext (und Faksimile)
  • not-erbschaft heisset das pflicht-teil (portio legitima), davon die alten teutschen nichts gewust haben, ... weil es eine blose roͤmische erfindung ist, und daher auf sotanes blendwerk bei der abfindung der toͤchter des ... adels nicht gesehen werden darf
    1758 Estor,RGel. II 110 Faksimile

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Noterbschaft

    Deutsches Rechtswörterbuch

    Noterbschaft, f. I das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Erblasser und den Noterben besteht von gescheften damit gen br…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit noterbschaft

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