Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Notarialschrift
Notarialschrift, f.
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muß auch der wechsel-zahler auf des wechslers oder auf des wechsel-gebers verlangen mit der zahlung inne halten, wenn es ihm durch eine notarial-schrifft von einem derer beyden verboten wird1671 Stockholm/Siegel,CJCamb. 595