Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Niedrige
Niedrige, m.
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wie man die niedrigen württ abhaltten, daß sie mitt ihren neuen petitis inhalten1606 ActaBrandenb. II 384
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da wo ausser dem wechselverfahren eine realcitation eintritt, werden bei personen höhern standes zuerst geldstrafen versucht, bei niedrigen erfolgt die abhohlung durch den executor, wenn geldstrafen nicht anwendbar sind1829 Puchta,Justizämter I 294 Faksimile