Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Nebentag
Nebentag, m. außerordentlicher Gerichtstag der landschriber ... [soll sich] beflißen, das er allweg zue gerichtstagen den richtern ein ding verläße und keine nebenttag darumb anseche, damit nit zwifacher costen ufgetriben werde 1617 SchweizId. XII 948 Faksimile