Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nebengefurchte
Nebengefurchte, m.
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so ein baum, es sey ein nuß- ... oder anderer obsbaum ... der seinem nebenbegüteten überfällig were, so soll derselbige, dem der baum ist, ihn schwingen und seinem nebengeforchten ansagen, den überfall aufzulesen1538 SchriesheimW. 13