Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nebenfertiger
Nebenfertiger, m.
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wann einer ein schriftlichs testament macht ... so ist ihme ... nit von nötten die zeugen und nebenfertiger personlich umb die fertigung zu erbitten1573 NÖLTfl. III 7 § 1
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wo der schuldner nit schreiben khünte, soll er ainen andern zeugen und nebenfertiger für sich erbitten1599 NÖLREntw. I 25 § 9
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das, wann ainer ain schriftlich testament ... mit seiner aignen handschrift und petschadt verfertigt hat, alßdann nit von nötten die zeügen und nebenfertiger persönlich umb ir fertigung zu bitten ... sondern er mag es ... bei imant andern denen die er zu mitfertigern zu haben begert zuschickhen1599 NÖLREntw. III 3 § 16