Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachzeche
Nachzeche, f.
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4 viertel wein den schöpfen für die nachzech1520 MainfrJb. 7 (1955) 183
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die nachzechen sollen ganzlich vermitten ... werden1539 Lindau/Sehling,EvKO. XII 199 Faksimile
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2 lb 6 dn für 11 maß weyns den mewerern [für die Errichtung eines Galgens] zur nachzech1562 Kramer,BaBüUfrk. 91
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würd ... einer peinlich gericht, gebührt dem centgrafen drei gulten, iedem schöpfen ein neues pfund ... und ... iedem ... drei pfenning für die nachzech1584 WürzbZ. I 1 S. 597 Faksimile
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wer nun weiters darüber [den nach einer Grenzbegehung üblichen Umtrunk] eine nachzech haben will, dem ists vf seinen ... eignen vncosten erlaubt1620 ZKulturg. 8 (1901) 183
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[soll] ausser diesenn ... niemandts keine nachzeche vorstatt sein1563 ZDKulturg. 4 (1859) 513 Faksimile
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wir gebieten ... das weder feier- noch werktage kein nachzech in wirtsheusern ... gestat werden1531 Bayern/Sehling,EvKO. XI 309 Faksimile