Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
nachwerben
nachwerben, v.
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uff ir vilfaltig nachwärben, pitten ... und clagen1583 BernStR. VII 1 S. 186 Faksimile
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daß ... eine ... bedenck-zeit ... von dem richter auf ... nachwerben verstattet werde1709 Mutach 67 Faksimile
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herr, meister oder fraue, auf nachwerben deß knechts oder magd zwey monath vor verfließung seiner dienstzeith einen schrifftlichen schein zeertheilen schuldig sein1730 BernStR. VII 1 S. 263 Faksimile
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nachdeme mgh ... das nachwerben der landschafft I. und des stättleins U., abzwekend auf freye einfuhr teütsch und weltschen landweins ... [hat] untersuchen laßen, so sind hochdieselbe ... bewogen worden, die supplicanten in ihrem begehren abzuweisen1766 InterlakenR. 649 Faksimile
um jn. werben, jn. anwerben
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damit ... nit mehr ursach gegeben werde, anderen frömbden meisteren ... nachzewerben unnd dieselben alhie werchen zelaßen1605 ZürichZftG. II 478
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solle ihnen [Ärzten] das ... nachwerben denen patienten, wan sie von diesen nit freywillig begehrt werden ... verbotten seyn1737 Michel,BaderLuzern 70