Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachweiser
Nachweiser, m.
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[wem] sonsten ein schade ... widerfehret, so müssens die zeuberschen gethan haben, so gehet man zu wickern, zu beschwerern, segnern und nachweisern unnd pfleget ihrem rath1570/72 MittLippe 27 (1958) 19
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nachweiser, welche verborgene diebstahl oder beleidigung koͤnnen offenbaren [gehören zu den Zauberern]1613 Praetorius,Zauberei 52 Faksimile
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[W.-T., der] ein beschreiter und bekannter teufelsbänder und nachweiser gewesen1648 QNdSachs. 35 S. 51
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selbige [Kirchenräte] haben die he. pastores ... zu sich zu begehren, damit ... mit denen ... verächtern des gottesdienstes, auch h. abendmahls, auch segensprechern, nachweisern und denen, so sich deen raths gebrauchen ... die gradus admonitionum ... vorgenommen werden möge1659 JbWestfKG. 8 (1906) 8
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fraget man ... die pfarrherren ... ob auch personen mit notoriis vitiis alß zauberey, segen, pracherey, nachweiser, teufelßbanner und dergl. vorhanden1714? JbWestfKG. 2 (1900) 65