Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachwähr
Nachwähr, f.
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haben meine ... herren ... verordnet, daß was [von finnigem Vieh] in dem land verkauft, die nachwähr ein jahr und ein tag seyn solle1639?/1778? WerdenbergLB. 241
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die ... verkaüfere ich zu einer nachwähr und schadloshaltung darstelle1696 ZürichOffn. I 252 Faksimile
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das mastvich betreffend, ist man kein nachwähr [schuldig]1734/36 GasterLsch. 180 Faksimile