Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachtwächter
Nachtwächter, m. I männliche (vereidigte) Person, die nachts ein Gemeinwesen, eine befestigte Anlage ua. bewacht, die Stunden ausruft und bei Feuer, Diebstahl, Störung der Nachtruhe uä. einschreitet oder Alarm schlägt; seit dem Reichsbeschluß von 1731 nicht mehr als "unehrlich" behandelt, sondern den übrigen Bürgern gleichgestellt die zwene scharweichter sollen by iren eyden die nachtweichter wacker halten vnd welchen weichter sie sslaffen vermercken ..., die sollen sie ... den heymbergern fürbringen um 1400 ArchFrankfG.² 2 (1862) 226 nachtwachter uff dem kirchturn zu K. 1436 KaufbeurenUrk. 21…