Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
nachsitzen
nachsitzen, v.
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daß dieselben pottschafften ... etwan ein tag um den andern vor- und nach- darzu sunst hin und wider auf sundern bencken sitzen1522 Moser,StaatsR. 40 S. 430 Faksimile
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welche zweyen [Trier und Köln im Kurfürstenrat] also alternis vicibus und abwechselungsweiß vor- oder nachsitzen, aber Trier hat allezeit das erste votum1577 RTTraktat(Rauch) 59 Faksimile
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bey der churfuͤrsten vnd staͤnden gerichten, oder nachgesessenen obrigkeiten1687 FinsterwalderObs. I 45 Faksimile
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1665 ... hat Sachsen-Querfurt ... den uͤbrigen fuͤrstlich-saͤchsischen haͤusern nachgesessen1746 Moser,StaatsR. 26 S. 466 Faksimile
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ein solcher ... als der jüngste rath allen übrigen nachzusitzen haben wurde1749 Kretschmayr-Walter II 285
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es ist nichts neues, daß jemand waͤhrend seiner function anderen vorgehe, denen er ausserhalb solcher function nachgehet, wie auch daß jemand auf craystaͤgen nach- und ausser solchen vorsitzt1773 Moser,KreisVerf. 230 Faksimile
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wann die landtsrechten ... erledigt, sollen unsere landträth alweeg zwen tag ... nachsizen und die appellationes erledigen1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 50 § 50