Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachschnitt
Nachschnitt, m.
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vert der maier dovon, so sol er den nachsnit haben und halben samen auf dem hof lazzen1349 EichstättUB. II 369
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[bei Grundstücksverkäufen] soll bei der vertigung allezeit geöffnet werden, ob der schnitt vorbehalten, dann sonsten zu solchem n[achschnitt] der verkäuffer kein recht haben solle1765 SchweizId. IX 1357 Faksimile