Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Nachpfand
Nachpfand, n.
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doch solle der schuldner die nachvolgenden glaubinger der uberigen verpfendung ... erindern, alßdann mag das nachpfant ... bestehen1573 NÖLTfl. II 14 § 18
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die waageofficianten sind auch fernerhin befugt, von unbekannten einbringern ein verhaͤltnißmaͤßiges nachpfand zur sicherheit der meßgefaͤlle zu erheben1810 NCCPruss. XII 2 Sp. 1018 Faksimile