Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
nachfallen
nachfallen, v.
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soll [ein Gut] ... nach jhrem [Mutter] toͤdtlichen abgang den zweien kinden bleiben vnd dem kauff nicht nachfallen1546 Frey,Pract. 48 Faksimile
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so ein persohn abstirbt, die libting eingehabt hat, soll daßelbig allweg dem nachfallen, so zuvor die eigenschaft geerbt hat1585 LBAppenzIR. Art. 107 Faksimile
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ist daby zuo wüssen, das die kinder, so von nachgemelten wibs personen ... vällig sind, und der vaal der bösern und schwechern hand nachfalt1608 GasterLsch. 526 Faksimile
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ohnverfangnes und erst nachfallendes guet1667 GasterLsch. 140 Faksimile