Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Näherrecht
Näherrecht, n. als Kompositum erst im 17. Jh. belegt, zur Verwendung des Adjektivs in früheren Quellen vgl. näher (V) Vorzugsrecht, privilegierter Anspruch auf eine Berechtigung, das Eigentum an oder Besitz einer Sache, insb. in Form des Vorkaufsrechts als "das Recht eines besser Berechtigten, eine veräußerte Sache binnen einer bestimmten Frist gegen Erstattung des Kaufpreises und der aufgelaufenen Kosten an den Minderberechtigten an sich zu ziehen" HRG.¹ III 827; auch der Rechtsvorgang selbst bdv.: Abtrieb (II), Einstand (I), Standrecht (V) vgl. Gespilderecht, 3Losung (III 2), 2Nächste (I), N…