Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Muttergerade
Muttergerade, f.
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waͤren aber berathene toͤchter alleine mit der verstorbenen frauen vorigen ehelichen maͤnnern gezeuget, vorhanden, den soll der nachgelaßene mann zu ihrer mutter-gerade, alle ihre kleider, und darzu die helffte ihres weiblichen gezierdes, und ein bette [geben]Zeitz 1562 S. 281 Faksimile